Allgemeine Reisebedingungen
der
Evangelischen Jugend
im Dekanat Bad Neustadt a.d. Saale (Veranstalter)
Goethestr. 13
97616 Bad Neustadt
1. Veranstalter und Anmeldung
Veranstalter der ausgeschriebenen Freizeiten ist die Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt. Die Evangelische Jugend ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit. Mit unseren Angeboten möchten wir die Botschaft von Jesus Christus lebendig werden lassen und jungen Menschen nahebringen.
Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert. Die ausgeschriebenen Freizeiten sind nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen. Dennoch sind wir gesetzlich verpflichtet, einige Reiserechtsbestimmungen in unsere Teilnahmebedingungen mit aufzunehmen.
Mit der Anmeldung über unser Online-Tool „evangelische-termine.de“ bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in der Ausschreibung der Freizeit (Website, Flyer) genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Erkrankungen, Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten, Behinderungen (körperlich, geistig, seelisch), sonstige Beeinträchtigungen etc. sind dem Veranstalter bei der Anmeldung mitzuteilen.
Die Anmeldung erfolgt mit unserem Online-Formular. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters zustande. Der Anmeldeschluss geht aus der Ausschreibung hervor. Vor der Abreise erfahren alle Teilnehmer:innen schriftlich die Einzelheiten über das notwendige Gepäck und genaue Abfahrtszeiten.
2. Höhe und Zahlung des Reisepreises
Der Teilnahmepreis bei den jeweiligen Programmen ist zum Start der Veröffentlichung der Programme kalkuliert und enthält alle zur Durchführung des Programms erforderlichen Leistungsbestandteile. Da die Kalkulation i.d.R. äußerst frühzeitig erfolgt, können Reisepreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden: Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Der Veranstalter unterrichtet den Vertragspartner durch E-Mail oder in Papierform klar und verständlich über die Preiserhöhung und legt dabei die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn dar.
Übersteigt die nach Abs.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Dem Reisenden wird dann eine entsprechende Preiserhöhung angeboten und aufgefordert diese innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist anzunehmen oder zurückzutreten. Erfolgt dem Veranstalter gegenüber keine oder keine fristgerechte Reaktion, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Der Vertragspartner kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag abzüglich tatsächlich angefallener Verwaltungskosten vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Bei einem Preis von über 100€ gilt:
Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,- Euro pro Reiseteilnehmer:in zu leisten. Der Restbetrag ist 3 Wochen (21 Tage) vor Reiseantritt fällig.
Bei einem Preis von unter 100€:
Der ausstehende Betrag ist nach der versendeten Anmeldebestätigung komplett zu begleichen.
3. Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter. Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
Es wird von den Teilnehmenden erwartet bei gewissen Diensten wie Kochen, Spülen oder Putzen mitzuarbeiten.
4. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach gesetzlicher Maßgabe (§651h (4) BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung des Teilnehmenden vorsieht. Die Mehrkosten für die Rückförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus):
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch die Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein kostenloses Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Leistungen durch den Kunden ausgeschlossen ist. Der:die angemeldete Jugendliche:r erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Veranstalters zu beachten.
5. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
Wir, die Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt, können bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (§651h (4) BGB).
Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmenden über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Freizeit aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber schriftlich (per Post oder E-Mail an dekanatsjugend.badneustadt@elkb.de) geltend machen (§651g BGB).
6. Rücktritt und Umbuchung
Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten und uns dies schriftlich mitteilen. Beim Rücktritt von einer Maßnahme beträgt die Bearbeitungsgebühr für eintägige Maßnahmen 5,- Euro, bei Wochenendmaßnahmen 10,- Euro und bei mehrtägigen Maßnahmen 30,- Euro.
Zusätzlich beträgt die Stornierungsgebühr:
- Ab 12 Wochen vor Maßnahmenbeginn 20%
- Ab 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn 50 %,
- Ab 3 Wochen vor Maßnahmenbeginn 100 % des Reisepreises.
Die Stornogebühr darf die für uns tatsächlich entstandenen Kosten (dazu zählen auch entgangene Zuschüsse) nicht übersteigen. Die Stornierungsgebühren entfallen, falls der:die Teilnehmende einen geeignete:n Ersatzteilnehmende:n stellt.
Tritt der:die Teilnehmende nach Beginn einer Maßnahme zurück, der:die Teilnehmende keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Zusätzliche Aufwendungen wie z.B. Kosten für die Heimreise, gehen vollständig zu Lasten des:der Teilnehmenden.
Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
7. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen.
Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Die Freizeitleitung wird in der Ausschreibung der Freizeit benannt. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den Freizeitveranstalter. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind. Gewährleistungsansprüche es Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme dem Vertrag nach enden sollte.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Jede:r Teilnehmer:in einer Auslandsfreizeitmaßnahme muss einen gültigen Personalausweis, Kinderpass oder Reisepass mitführen. Die Hinweise in den jeweiligen Teilnahmeinformationen über Visa- Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen sind zu beachten. Für die rechtzeitige Beschaffung der Reisedokumente ist/sind der:die gesetzlichen Vertreter:in allein verantwortlich. Während der Freizeitmaßnahme ist der:die Teilnehmer:in selbst verantwortlich.
Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sie deshalb die Reise nicht antreten können, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 zu belasten.
9. Datenschutz
Mit Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass die angegebenen Daten bei der Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt gespeichert und zur Durchführung der Freizeitmaßnahmen verarbeitet werden. Wir geben die Daten bei Bedarf auch an Dritte weiter, teilweise ins EU-Ausland (z.B. Campingplatz, Fährgesellschaft etc.).
10. Weitere Vereinbarungen
Sind Teilnehmende minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter durch unsere Freizeitleiter:innen für die Zeit der Maßnahme die Aufsichtspflicht wahr. Der:die Teilnehmende ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche. Die Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) findet bei den Freizeit-Maßnahmen besondere Berücksichtigung. Sie als der:die gesetzliche Vertreter:in geben mit der Anmeldung das Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder Krankheit.
Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeit usw. oder geistige und körperliche Behinderungen sind dem Veranstalter vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann jederzeit auch ein Gesprächstermin vereinbart werden. Wir behalten uns vor, Anmeldungen von Teilnehmenden abzulehnen, sollten wir eine angemessene Versorgung bzw. Betreuung entsprechend der Angaben nicht gewährleisten können.
Außerdem erteilen die gesetzlichen Vertreter mit der Anmeldung für ihr Kind die Erlaubnis zur Teilnahme auch an nicht ausdrücklich im Programm aufgeführten, jedoch für die entsprechende Altersgruppe zulässigen Aktivitäten und Veranstaltungen, sowie zum Schwimmen. Darf oder kann der:die Teilnehmende nicht schwimmen, ist dies dem Veranstalter ausdrücklich mitzuteilen
Handelt es sich um eine Freizeit-Maßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist.
Während der Zeit, in der keine gemeinsamen Veranstaltungen der Gruppe stattfinden, darf sich der:die Teilnehmer:in nur nach jeweiliger Absprache mit den Betreuer:innen und entsprechend der kommunizierten Regeln von der Gruppe entfernen
11. Ausschluss von Teilnehmenden von der Maßnahme
Wir behalten uns vor, Teilnehmende vor Beendigung der Maßnahme nach Hause zu schicken. Die Freizeitmaßnahme soll für alle Beteiligten ein wunderschönes Erlebnis sein und bleiben - wir entscheiden daher nicht leichtfertig. Es kann aber zu Situationen kommen, in denen wir es für notwendig erachten.
Dies geschieht immer nur nach einem intensiven Beratungs- und Entscheidungsprozess aller Beteiligten. Wir schicken Teilnehmende nach Hause, wenn
- Der:die Teilnehmer:in durch sein:ihr Verhalten die Maßnahme stört oder sich und/oder andere Personen gefährdet.
- Der:die Teilnehmer:in die Sitten und Gebräuche des besuchten Landes nicht respektiert oder grob gegen sie verstößt.
- Der:die Teilnehmer:innen illegale Drogen konsumiert, Straftaten begeht oder ähnliches.
- das leibliche Wohl/die Gesundheit der:des Teilnehmers:in oder der Gruppe vor Ort nicht mehr gewährleistet werden kann (Mobbing, Selbst-oder Fremdgefährdung, aber auch starkes Heimweh usw.).
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein angemeldetes Kind/Jugendlicher mit einer ansteckenden Krankheit nicht an unseren Freizeitmaßnahmen teilnehmen darf.
- nicht oder nicht im tatsächlichen Ausmaß angegebener erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, sowie bei ansteckenden Krankheiten, als auch bei Nichterfüllung bzw. Nichtvorhandensein von notwendigen Medikament. (Erkrankungen, Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten, Behinderungen (körperlich, geistig, seelisch), sonstige Beeinträchtigungen etc. sind dem Veranstalter bei Anmeldung mitzuteilen.)
- und in der Ausschreibung vorgeschriebener Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten wie z.B. Schwimmfähigkeit, Schwindelfreiheit etc.
Handelt es sich um eine Freizeitmaßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (z.B. Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen o.ä.) so bestätigen alle Erziehungsberechtigten, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist und der:die Teilnehmer:in die erforderlichen Kenntnisse/Fähigkeiten/Voraussetzungen erfüllt.
Die mit dem Ausschluss verbundenen Kosten (z.B. Rückreise) und andere Kosten (wie Beendigung des Urlaubs der Erziehungsberechtigten etc.) gehen zu Lasten des/der Erziehungsberechtigten. Die Teilnahmegebühr wird ebenfalls im vollem Maße berechnet und nicht zurückerstattet.
Wir bitten um Verständnis, dass die Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt sich vorbehält in folgenden Ausnahmen, den:die Teilnehmer:in nicht bei der Freizeitmaßnahme mitzunehmen, wenn:
- der:die Teilnehmer:in aufgrund seines:ihres Verhaltens oder besonderer Vorkommnisse bei der Teilnahme an früheren Freizeitmaßnahmen (für eine bestimmte Zeit) von der Teilnahme ausgeschlossen wurde.
- Der:die Teilnehmer:in hat eine Erkrankung, Allergie oder Lebensmittelunverträglichkeit, die von der verantwortlichen ehrenamtlichen Betreuer:innen vor Ort (ohne Spezialkenntnisse oder organisatorisch) nicht in den erforderlichen Maß betreut/begleitet/versorgt werden kann.
- Zahlungen von vorherigen Veranstaltungen noch offen sind und nicht fristgerecht beglichen wurden.
Ausschluss durch Rücktritt
Tritt der:die Teilnehmende nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der/die Teilnehmende keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmendenbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Die Freizeitleitung informiert bei einem Ausschluss den:die gesetzlichen Vertreter:in des Teilnehmers.
12. Versicherung
Es besteht eine allgemeine Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmende untereinander zufügen oder der durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entsteht. Unfall-, Haftpflicht- und ggf. Auslandskrankenversicherung sind bei Bedarf von den Teilnehmenden selbst abzuschließen.
Jede:r Teilnehmende muss krankenversichert sein.
13. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651p BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.
Ebenfalls haftet die Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt nicht für Schäden, die von einem Dritten verschuldet werden, der weder Leistungsbringer bezüglich der Freizeitmaßnahme beteiligt ist und der Eintritt des Schadens für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder vermeidbar war.
Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt. Vermittelt der Veranstalter Fremdleistungen (z.B. Anreise mit einem Busunternehmen), haftet er nicht für ein Verschulden des Leistungserbringers bei der Durchführung dieser Fremdleistungen. Der Veranstalter haftet nicht, wenn ein:e Teilnehmende:r einen Schaden selbst verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann vor, wenn ein:e Teilnehmende:r den Weisungen der Freizeitleitung zuwiderhandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Wertgegenstände wie Handys, Smartphones, Kameras, Tablet-PCs etc. mitgenommen werden sollen. Die Veranstalter schließen deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertgegenständen aus, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Der Veranstalter unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der Reisepreissicherstellungspflicht. Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung der Veranstalter tritt nur subsidiär ein, wenn ein:e Teilnehmer:in nicht privat versichert ist. Haftungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Macht der:die Teilnehmende (bzw. die gesetzlichen Vertreter) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, es sei denn der:die Teilnehmer:in weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde.
14. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem:der Teilnehmer:in bzw. den Erziehungsberechtigten richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Sonstiges
Nach der Freizeit liegen gebliebene Gegenstände der Teilnehmer:innen werden sechs Monate aufbewahrt. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie zu den Öffnungszeiten im Büro der Dekanatsjugend, Goethestr. 13, 97616 Bad Neustadt an der Saale, abgeholt werden. Danach werden alle Gegenstände entsorg